Statuten des Elternvereins am BRG Wien 18

§ 1   Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Elternverein am BRG Wien 18“ und hat seinen Sitz in Wien. Er ist eine gemeinnützige Einrichtung ohne Absicht Gewinne zu erzielen.

§ 2   Zweck des Vereines

1.   Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesonders

  • a)  an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
  • b)  die den Elternvereinen auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
  • c)  die Schule, Mitglieder des Vereines sowie die Schüler/innen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
  • d)  die Kommunikation des Elternhauses mit der Schule herzustellen
  • e)  bedürftige Schüler/innen der Mitglieder gelegentlich zu unterstützen (z. B. bei Schulveranstaltungen)
  • f)   Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern, die mit dem Vereinszweck im Zusammenhang stehen.
  • g)   die für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten durch Zuschüsse nach Maßgabe der vorhandenen Mittel.
  • h)   die Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Alle Mittelzuflüsse haben dem Vereinszweck zu dienen.

2.   Von der Tätigkeit des Elternvereines sind ausgeschlossen

  • a)   parteipolitische Angelegenheiten,
  • b)   regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
  • c)   die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse

§ 3   Mitgliedschaft

1.   Mitglieder des Elternvereines sind alle Eltern und Obsorgeberechtigten der Schüler/innen, die den Mitgliedsbeitrag gemäß § 4 Pkt. 2b für das laufende Vereinsjahr bezahlt haben. Für die Begriffe der Eltern und Obsorgeberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechtes anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, haben sie nur ein Stimmrecht.

2.   Die Mitgliedschaft erlischt

  • a)   bei Wegfall des Obsorgerechts
  • b)   wenn das Kind aus der Schule ausscheidet – bei gewählten Funktionären erst mit Ablauf der Funktionsperiode,
  • c)   durch Austritt
  • d)   auf Grund eines Beschlusses des Elternvereinsausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.   Die Mitglieder haben das Recht,

  • a)   an den Hauptversammlungen des Vereines mit beschließender Stimme und
  • b)   an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
  • c)   Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

2.   Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a)   den Vereinszweck zu fördern und
  • b)   die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

3.   Lehrer, deren Kinder die in § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

§ 5   Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1.   Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen  u.ä. aufgebracht.

2.   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Hauptversammlung festgesetzt.

3.   An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.

4.   Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.

§ 6   Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet am Tag vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7   Organe des Elternvereines

Die Geschäfte des Elternvereines werden besorgt

  • a)   von der Hauptversammlung
  • b)   vom Elternvereinsausschuss
  • c)   vom Vorstand
  • d)   von der Obfrau/vom Obmann
  • e)   von den Rechnungsprüfern
  • f)   vom Schiedsgericht

§ 8   Ordentliche Hauptversammlung

1.   Zusammensetzung und Stimmrecht:

  • a)   teilnahmeberechtigt mit beschließendem Stimmrecht sind alle Vereinsmitglieder (§ 3).
  • b)   der Lehrkörper – inklusive Schulleiter/in – ist mit beratendem Stimmrecht einzuladen
  • c)   auf Vorschlag und Beschluss des Elternvereinsausschusses oder Vorstandes können weitere Gäste mit beratendem Stimmrecht eingeladen werden.

2.   Einem Mitglied steht ein Stimmrecht zu. Das erhöht sich auch nicht bei mehr als einem Obsorgeberechtigten (Eltern) oder mehr als einem Kind.

3.   Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt

4.   Die Einladung der Mitglieder erfolgt spätestens14 Tage vor der Hauptversammlung durch Bekanntgabe von Datum, Uhrzeit und Ort, sowie der vorläufigen Tagesordnung auf der Website des Vereins unter der Adresse ev.rg18.ac.at unter „Termine/Aktuelles“. Vorschläge für unter dem Punkt „Allfälliges“ der Tagesordnung abzuhandelnde Anliegen haben spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung bei der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Elternvereins per E-Mail einzulangen und sind der Hauptversammlung bei der Genehmigung der Tagesordnung vorzulegen.

5.   Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß erfolgter Einladung der Elternvereinsmitglieder – außer im Falle der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

6.   Alle Beschlüsse – ausgenommen über die Auflösung des Vereines – werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Auflösung des Vereines (§ 15) und die Änderung der Statuten (§ 8 Pkt 7d) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen gemäß § 3 Pkt 1 Stimmrecht.

7.   Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

8.   Der Hauptversammlung obliegt die

  • a)   Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichtes der Obfrau/des Obmannes und der Kassierin / des Kassiers nach Anhörung der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Vereinsjahr.
  • b)   Wahl des Vorstandes (Obfrau/Obmann, deren Stellvertreter, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertreter), von zwei Rechnungsprüfern, sowie von zwei Vertretern und drei Stellvertretern in den Schulgemeinschaftsausschuss.

Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer müssen keine Klassenelternvertreter sein. Die Obfrau/der Obmann des Elternvereins ist statutengemäß im SGA.

  • c)   Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag.
  • d)   Beschlussfassung über Änderung der Statuten
  • e)   Beschlussfassung über die Auflassung des Vereines
  • f)   Beschlussfassung über Anträge des Elternvereinsausschusses
  • g)   Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vorher schriftlich bei der Obfrau/dem Obmann eingebracht wurden.
  • h)   Beschlussfassung über sonstige Anträge von Mitgliedern, wenn die Behandlung dieser Anträge von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

§ 9   Außerordentliche Hauptversammlung

1.   Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Ausschussmitglieder oder von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist eindeutig zu bezeichnen.

2.   Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung.

§ 10   Elternvereinsausschuss

1.   Zusammensetzung:

  • a)   mit beschließendem Stimmrecht:
  • · aa)   die Mitglieder des Eltervereinsvorstandes (laut  § 12 Pkt. 7d ohne die Rechnungsprüfer)
  • · bb)   der/die Klassenelternvertreter/in (eine/r pro Klasse).
  • b)   mit beratendem Stimmrecht:
  • · aa)   der/die zweite Klassenelternvertreter/in
  • · bb)   mit Beschluss des Elternvereinsvorstandes/-ausschusses können weitere Personen auch regelmäßig zu den Ausschusssitzungen  beigezogen werden.

2.   Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, vom Elternvereinsausschuss besorgt. Hauptversammlung oder Elternvereinsausschuss können durch Beschluss Aufgaben an die Obfrau/den Obmann bzw. dem Vorstand übertragen.

3.   Mit einfacher Stimmenmehrheit kann der Elternvereinsausschuss vakante Funktionen bis zur nächsten Hauptversammlung provisorisch nachbesetzten.

4.   Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet

5.   Der Elternvereinsausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen

6.   Bei ordnungsgemäßer Einladung ist der Elternvereinsausschuss unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Der Elternvereinsausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7.   Der Elternvereinsausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

§ 11   Wahlverfahren

Alle Wahlen (einschließlich der Abstimmung zum Funktionsverlust) sind nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

1.   Vor der eigentlichen Wahl ist eine Wahlkommission mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen zu wählen. Diese hat die Aufgabe, die Wahlvorschläge anzunehmen und die Ordnungsmäßigkeit der nachfolgenden Wahl zu gewährleisten. Zusätzlich darf jede wahlwerbende Gruppe eine Person als nicht entscheidungsberechtigtes Mitglied namhaft machen. Personen, die sich um einen Posten in einem Organ bewerben, sind von einer Mitgliedschaft in der Wahlkommission ausgeschlossen.

2.   Die Wahl kann als Wahl eines Gesamtvorschlages oder als Wahl jedes einzelnen Mitglieds erfolgen. Darüber ist vor der Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abzustimmen.

3.   Die Wahl kann geheim oder öffentlich (durch Handzeichen) erfolgen. Darüber ist vor der Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch Handzeichen zu entscheiden.

4.   Als gewählt gilt ein Vorschlag, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (absolute Mehrheit).

5.   Erreicht kein Vorschlag diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen durchzuführen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Tritt der Fall ein, dass mehr als zwei Vorschläge die meisten bzw. zweitmeisten Stimmen haben, so sind alle diese Vorschläge zur Stichwahl zuzulassen.

6.   In diesem Fall gilt als gewählt, wer die meisten der abgegebnen gültigen Stimmen hat (relative Mehrheit).

7.   Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl, ist den Vorschlägen in der Stichwahl die Gelegenheit zu geben, die Vorschläge zu ändern.

8.   Nach 15 Minuten erfolgt eine weitere Stichwahl. Ergibt diese keinen Gewinner, so entscheidet das Los. Der Losentscheid darf ausschließlich nur durch die gewählten Mitglieder der Wahlkommission erfolgen.

§ 12   Vorstand

1.   Zusammensetzung: die bei der Hauptversammlung gewählten Funktionäre, das sind

  • a)   als stimmberechtigte Mitglieder: Obmann/Obfrau, 1 StellvertreterIn, KassierIn, 1 StellvertreterIn, SchriftführerIn, 1 StellvertreterIn.
  • b)   Der Vorstand kann außerdem sowohl fallweise als auch regelmäßig Personen als Gäste mit beratendem Stimmrecht beiziehen.

2.   Aufgaben: Der Elternvereinsvorstand übernimmt die laufende Geschäftsführung für

  • a)   kurzfristig notwendige Beschlüsse zwischen den Elternvereinsausschusssitzungen
  • b)   jene Aufgaben die der Elternvereinsausschuss im Sinne der § 2 und § 10,2 dem Elternvereinsvorstand ausdrücklich überträgt. Diese Aufgabenbereiche können sowohl auf Dauer als auch fallweise dem Elternvereinsvorstand übertragen werden.
  • c)   Erstellung der Tagesordnung und Vorbereitung der Sitzungen für den Elternvereinsausschuss

§ 13   Vertretung und Verwaltung des Elternvereines

1.   Die Obfrau/der Obmann

  • a)   vertritt den Verein nach außen
  • b)   besorgt die Geschäfte des Vereines soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Ausschuss übertragen sind
  • c)   führt den Vorsitz bei allen Versammlungen und Sitzungen des Vereines
  • d)   ist einer der Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss.

2.   Im Falle der Verhinderung wird die Obfrau/der Obmann mit Ausnahme von Punkt § 12 1. d) durch den/die Stellvertreter/in vertreten.

3.   Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmannes und des/der Schriftführer/in. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Obfrau/Obmann und Kassier/in.

4.   Dem/der Schriftführer/in obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines. Der/die Schriftführer/in hat über alle Sitzungen ein schriftliches Protokoll zu erstellen, in dem der Verlauf der Sitzung in ihren wichtigsten Teilen klar festgehalten wird. Alle Beschlüsse sind jedoch wörtlich aufzunehmen. Ebenso sind bei Wahlen die Wahlvorschläge und die Wahlergebnisse genau anzuführen. Der Inhalt des Protokolls kann auch in Beilagen festgehalten werden. Diese sind dann genau zu bezeichnen und es ist im Protokoll mit der genauen Bezeichnung auf sie zu verweisen. Jedes Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

5.   Dem/der Kassier/in obliegt

a)   die Einhebung der Gelder des Elternvereines (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.),

b)   deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane,

c)   die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.

6.   Im Falle der Verhinderung von Schriftführer/in und Kassier/in werden deren Stellvertreter/innen tätig.

7.   Die Rechnungsprüfer haben die

a)   widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,

b)   die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und

c)   über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen Verlangen dem Elternvereinsausschuss zu berichten.

d)   Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden

§ 14   Funktionsverlust

1.   Wenn ein Drittel der mit beschließendem Stimmrecht ausgestatteten Mitglieder des Elternvereinsausschusses einen schriftlichen Antrag zur Abwahl eines Mitglieds des Elternvereinsvorstandes stellt, ist über diesen in der unmittelbar folgenden Sitzung abzustimmen. Die Abwahl ist beschlossen, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Elternvereinsausschusses  mit beschließendem Stimmrecht diesem Antrag zustimmen.

2.   Das Vorstandsmitglied, gegen das der Antrag gerichtet ist, darf diese Sitzung des Elternvereinsausschusses nicht leiten. Es gelten die Vertretungsregeln.  

§ 15   Schiedsgericht

1.   Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.

2.   Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

3.   Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht über den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Dieses zieht das an Jahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.

4.   Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

5.   Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern endgültig. Gegen seine Entscheidungen ist keine vereinsinterne Berufung zulässig.  

§ 16   Auflösung des Vereines

1.   Die Auflösung kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung ausdrücklich angeführt sein.

2.   Zu einem Beschluss über die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

3.   Die Hauptversammlung hat auch zu beschließen, welchen gemeinnützigen Zwecken das Vereinsvermögen zuzuführen ist (vorzüglich aber zur Förderung der Zwecke des § 2 dieses Statutes).

4.   Im Falle einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an den Schulerhalter.   

Dieses Statut wurde in der ordentlichen Hauptversammlung am 7. November 2013 beschlossen.